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Karlsruher-Pokalrunde 1996
Satzung!
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§ 1
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Name, Geschäftsjahr, Sitz u. Gerichtsstand.
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1.1
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Die Liga trägt den
Namen „Karlsruher Elektro-Dart-Pokalrunde“ (K-E-D-P.)
(gegründet 1996)
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1.2
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Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
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1.3
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Der Sitz der
K-E-D-P ist Karlsruhe.
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1.4
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Gerichtsstand ist
Karlsruhe.
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§ 2
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Zweck der Liga.
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2.1
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Der Zweck der Liga
ist die Ausübung des E-Dartsports u. der hiermit im
Zusammenhang stehenden Interessen. Dies geschieht durch einen Ligaspielbetrieb,
einem Liga-Pokal (Master-Cup), Turnieren u. geselligen Zusammenkünften.
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2.2
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Die Liga verfolgt
keine politischen, religiösen oder militärische Zwecke, sondern
ausschließlich u. unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Liga ist selbstlos tätig,
sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der
Liga dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
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2.3
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Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Liga. Es darf kein Ligamitglied
oder Dritte durch Ausgaben, die dem Zweck der Liga fremd sind, oder durch
übermäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 3
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Eintragung ins Vereinsregister.
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3.1
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Eine Eintragung in
das Vereinsregister wird vorläufig nicht gestellt, jedoch können „e.V.“ der
Liga beitreten.
Eine Gemeinnützigkeitsbescheinigung wird beim Finanzamt beantragt.
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§ 4
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Eintritt der Mitglieder.
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4.1
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Mitglied der
K-E-D-P. kann jede Mannschaft / Verein werden, welche in Karlsruhe oder
Umgebung beheimatet ist u. über eine Vorstandschaft u. ein Spiellokal
verfügt. Näheres regelt die Spiel u. Sportordnung.
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4.2
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Jedes Mitglied
verpflichtet sich beim Beitritt zur K-E-D-P. diese Satzung zu akzeptieren u.
danach zu handeln.
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§ 5
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Austritt von Mitgliedern.
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5.1
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Mitgliedsvereine /
Mannschaften treten automatisch aus der Liga aus, wenn sie keine Meldungen
für den neuen Spielbetrieb abgeben.
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5.2
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Austritt während
der Spielzeit regelt die Spiel - und Sportordnung.
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§ 6
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Ausschluss von Mitgliedern / Mannschaften.
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6.1
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Mitgliedsvereine /
Mannschaften können aus der Liga ausgeschlossen werden, wenn sie schuldhaft
und in grober Weise die Interessen der Liga verletzen. Dies geschieht durch
Beschluss des Sportgerichts.
Bei Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
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§ 7
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Mitgliedsbeiträge
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7.1
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Es werden keine
Mitgliedsbeiträge erhoben, lediglich Gebühren zur Aufrechterhaltung des
Spielbetriebes. Die Höhe regelt
jeweils die Spiel und Sportordnung.
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§ 8
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Organe der Liga
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8.1
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Die Organe der Liga
sind: 1. Der Vorstand (§ 9) 2. Die Mitgliederversammlung ( § 10 )
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§ 9
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Der Vorstand
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9.1
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Der Vorstand
besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem
Schriftführer.
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9.2
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Der 1. und 2.
vertreten gemeinsam die Liga nach Innen und Außen. Intern gilt jedoch, dass
der 2. Vorsitzende nicht vor dem 1. handelt.
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9.3
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Der Kassenwart und
der Schriftführer sind Vorstand mit besonderem Aufgabengebiet und in
diesen Unterschriftsberechtigt.
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9.4
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Wahlen erfolgen
jährlich im Wechsel. In den geraden Jahren werden gewählt, der 1.Vorsitzende
und der Kassenwart, in den ungeraden Jahren der 2. Vorsitzende und der
Schriftführer. Die Spielleiter werden jährlich gewählt, die Kassenprüfer in
den geraden Jahren.
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9.5
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Ein
Vorstandsmitglied muss nicht Mitglied der Liga sein, akzeptiert jedoch die
Satzung und verpflichtet sich, danach zu handeln.
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9.6
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Verschiedene
Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. ( außer
kommissarisch )
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9.7
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Die K.E.D.P. und
deren Vorstandsmitglieder haften nur mit denen von Ihnen geleisteten Gebühren
in den Vereinen oder Mannschaften. Schäden, Unfälle etc. sind in den Vereinen
/ Mannschaften selbst zu versichern.
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9.8
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Das Amt eines
Vorstandmitgliedes endet mit dem Ausscheiden aus dem Vorstand. Der
verbleibende Vorstand setzt kommissarisch einen Vertreter bis zur nächsten MV
ein.
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§ 10
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Berufung, Form und Beschlussfähigkeit der
Mitgliederversammlung
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10.1
a.)
b.)
c.)
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Die
Mitgliederversammlung ist zu berufen,
wenn es das
Interesse der Liga erfordert,
jedoch mindestens
jährlich vor Beginn des Spielbetriebes.
wenn es 1/4 der
Mitglieder beantragt.
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10.2
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Nach einem Jahr hat
der Vorstand der nach Abs. 1b zu berufenden Versammlung eine
Jahresabrechnung ( Bericht )
vorzulegen. Die Versammlung muss über die Entlastung des Vorstands einen
Beschluss fassen.
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10.3
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Die
Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer
Frist von vier Wochen zu berufen.
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10.4
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Die Berufung der MV
muss den Gegenstand der Beschlussfassung ( Tagesordnung ) bezeichnen. Die
Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte
Mitgliederanschrift.
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10.5
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Beschlussfähig ist
jede ordnungsgemäß berufene MV, an der mindestens 50 % der Stimmberechtigten Mitglieder
anwesend sind.
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10.6
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Zur
Beschlussfassung über die Auflösung der Liga ist die Anwesenheit von 2/3 der
Mitglieder erforderlich.
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10.7
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Es wird durch
Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag der Mehrheit ist schriftlich und geheim
abzustimmen. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Stimmberechtigt ist jeweils nur 1 Vertreter der Vereine / Mannschaften ( § 4.1 ) und der Vorstand. Eine Stimmenhäufung ist nicht
zulässig.
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10.8
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Zu einem Beschluss,
der eine Satzungsänderung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der
erschienen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zwecks der Liga ist die
Zustimmung aller Mitglieder erforderlich, die Zustimmung der nicht
erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
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§ 11
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Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
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11.1
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Über die in der Mitgliederversammlung
und Vorstandssitzung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
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11.2
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Die Niederschrift
ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere
Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die
ganze Niederschrift.
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11.3
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Die Niederschriften
sind auf Antrag jeweils bei der nächsten Sitzung zu verlesen.
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12.1
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Die Liga durch
Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
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12.2
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Die Liquidation
erfolgt durch den Vorstand.
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12.3
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Bei Auflösung der
Liga oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Liga
an eine gemeinnützige und soziale Einrichtung, welche die Gelder unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke verwendet.
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§ 13
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Inkrafttreten der Satzung
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13.1
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Diese Satzung
ersetzt alle bisherigen Satzungen und Satzungsänderungen der K.E.D.P.
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13.2
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Sie tritt mit der
Genehmigung der MV. vom 05.03.2004 in Kraft.
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13.3
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Gebühren -, Spiel -
und Sport -, sowie Geschäftsordnung sind nicht Bestandteil der Satzung.
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1.Vorstand.
2.
Vorstand.
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Stand 05.03.2004
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